Edikt der Gräfl. Stolb. Wernigerödischen Regierung vom 16.12.1803

  • Die Gräfl.Stolb. Wernigerödische Regierung und die Polizei achten mit "Nachdruck darauf", dass "weder Unkoncessionierte die Chirurgie ausüben, noch Koncessionierte ihre Grenzen überschreiten. Der Physikus und Landchirurgus müssen darauf mit aller Sorgfalt Obacht haben, die Apotheker müssen bei 20 Taler Strafe an solche Chirurgen keine Arzneien, zu deren Verschreibung sie nicht berechtigt sind, dispensieren, und sobald eine Kontravention denunciiret oder kund wird, muß die fiskalische Untersuchung eröffnet, oder nach Befinden der Fiscal exitirt werden".